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Hier ist die rechtlich bindende Verordnung
und im Nachgang die B e g r ü n d u n g zur Änderung mit widersprüchlichen Ausführungen
Ich habe gerade eine telefonische, (unverbindliche) juristische Beratung erhalten:
Rechtlich bindend ist alleinig die Gesetzänderung (= Verordnung zur Änderung der 11. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, Amtsblatt 149) vom 24.02.21
Die widersprüchliche Begründung der Verordnung (Amtsblatt Nr. 150) zur Änderung beschreibt nur weshalb die Änderung vorgenommen wurde und hat k e i n e rechtliche Bindung.
Meine Meinung: Die Gesetzesänderung sagt zusammenfassend: "es dürfen Nagel- und Gesichtspflegebehandlungen vorgenommen werden, die einen pflegerisch erforderlichen Umfang haben".
Dies sehe ich beim auffüllen von Kunstnägeln genauso wie bei einer Kunstnagel-Neubehandlung wenn der Zweck der Behandlung die Verstärkung der Naturnägel ist.
Abgebrochene Nägel, Nagelbettentzündungen, Maniküre, Gesichtspflegebehandlungen, Haarentfernung sind für mich völligst unstrittig.
Lash-Lifting: wenn zum Ende der Behandlung die "Laminierung" bzw. "Abschlußpflege" in unserem Sortiment die "Lash-Lamination mit Hyaluron" genommen wird sehe ich auch hier den pflegerischen Zweck.
"Schwammig, zweifelhaft und schwierig zu begründen" scheint mir unter dieser Sichtweise nur die Kunstwimpernverlängerung zu sein. Beinhaltet das auffüllen der Wimpern einen pflegerisch erforderlichen Umfang? Man darf hier leider nicht mit den Friseuren vergleichen, denn die Friseure haben diese "pflegerischen Aspekt" lt. Gesetz nicht zu beachten. Erlaubt sind hier nämlich "die Dienstleistungen der Friseure" ohne Einschränkungen - auch das Färben der Haare.
Natürlich kann man jetzt auch beim Landratsamt/Gesundheitsamt direkt im Einzelfall nachfragen. Wenn Du aber dann schriftlich die Mitteilung erhältst, dass Kunstnagelbehandlungen oder Wimpernverlängerungen zu unterlassen sind, dann hat dies für Dich persönlich eine rechtliche Bindung.
Alexander Hagl, 25.02.21
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